{"beispielaufgaben":[{"artefakt_id":"artefakt.freitextantwort","aufgabe":[{"text":"Die SüdWelle Fitness eG stattet ihre Mitglieder mit vereinseigenen Armbändern aus, die während des Trainings fortlaufend Puls-, Schlaf- und Bewegungsdaten erfassen. Die Geschäftsführung plant, diese Gesundheitsdaten dauerhaft auf einem Vereinsserver zu speichern, um daraus persönliche Trainingsempfehlungen abzuleiten und die Auslastung einzelner Geräte auszuwerten. Beschreiben Sie zwei Aspekte, die bei diesem Vorhaben aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beachten sind.","typ":"absatz"}],"beispiel_id":"bsp-datenschutz-beschreiben-freitextantwort-01","freigabeart":"maschinell","loesung":[{"text":"Erwartet werden zwei voneinander unabhängige, jeweils datenschutzrechtlich tragfähige Aspekte (je 2 Punkte, insgesamt 4 Punkte). Abweichende, fachlich gleichwertige Antworten sind anzuerkennen.","typ":"absatz"},{"text":"Aspekt 1 (2 P.): Puls-, Schlaf- und Bewegungsdaten sind Gesundheits- bzw. besondere Kategorien personenbezogener Daten und genießen erhöhten Schutz; ihre Verarbeitung setzt eine besondere Rechtsgrundlage, in der Regel eine ausdrückliche, freiwillige Einwilligung der Mitglieder, voraus (1 P. Datenart erkannt, 1 P. Konsequenz/Rechtsgrundlage).","typ":"absatz"},{"text":"Aspekt 2 (2 P.): Zweckbindung und Speicherbegrenzung/Datensparsamkeit; eine dauerhafte Speicherung ohne Erforderlichkeit ist unzulässig, nötig sind ein klar begrenzter Zweck und ein Lösch- bzw. Aufbewahrungskonzept (1 P. Grundsatz benannt, 1 P. konkrete Konsequenz für das Szenario).","typ":"absatz"},{"text":"Alternativ bewertbar: Transparenz-/Informationspflicht gegenüber den Mitgliedern; technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung der Serverdaten.","typ":"absatz"}],"operator_id":"operator.beschreiben","pruefungszuordnung":{"berufe":["FIDP"],"teil":"AP2"},"punkte":4,"punkterahmen":{"max":4,"min":4},"quellen":["ap2-fidp-2024-sommer-fdp2-a04-c"]},{"artefakt_id":"artefakt.freitextantwort","aufgabe":[{"text":"Die Blauwerk Digital GmbH entwickelt für einen Anbieter von öffentlichen Leihfahrrädern eine mobile App. Über die App melden sich Nutzerinnen und Nutzer mit ihrem Namen an, entleihen ein Rad und geben es an einer beliebigen Station im Stadtgebiet zurück. Für spätere Auswertungen sollen die vollständige Streckenführung jeder einzelnen Fahrt sowie die Entleih- und Rückgabezeiten dauerhaft gespeichert und anschließend für personalisierte Werbeangebote genutzt werden. Beschreiben Sie zwei Aspekte, die bei dieser geplanten Datenverarbeitung aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beachten sind.","typ":"absatz"}],"beispiel_id":"bsp-datenschutz-beschreiben-freitextantwort-02","freigabeart":"maschinell","loesung":[{"text":"Erwartet werden zwei getrennte, jeweils am Szenario belegte datenschutzrechtliche Aspekte. Abweichende, fachlich tragfähige Aspekte sind anzuerkennen; ein erschöpfender Katalog wird nicht verlangt. Beispielaspekte:","typ":"absatz"},{"text":"Aspekt 1 – Rechtsgrundlage/Einwilligung (2 P.): Standort- und Nutzungsdaten mit Namensbezug sind personenbezogene Daten und dürfen nur mit gültiger Rechtsgrundlage verarbeitet werden. Für die Nutzung zu personalisierter Werbung ist regelmäßig eine vorherige, freiwillige und informierte Einwilligung der betroffenen Person erforderlich; die reine Vertragsabwicklung der Ausleihe deckt den Werbezweck nicht ab. (1 P. Benennung des Aspekts, 1 P. szenariobezogene Beschreibung)","typ":"absatz"},{"text":"Aspekt 2 – Zweckbindung/Datenminimierung/Speicherbegrenzung (2 P.): Es dürfen nur die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Daten erhoben werden. Die dauerhafte Speicherung der vollständigen Streckenführung geht über das für die Abwicklung Erforderliche hinaus und ist an einen festgelegten Zweck sowie eine Löschfrist zu binden. (1 P. Benennung, 1 P. szenariobezogene Beschreibung)","typ":"absatz"},{"text":"Korrekturhinweis: Beide Aspekte müssen unabhängig voneinander tragen und verschiedenen datenschutzrechtlichen Kategorien zuzuordnen sein. Eine bloße Umbenennung desselben Gedankens ist nur einmal zu bepunkten. Weitere zulässige Aspekte sind z. B. Transparenz-/Informationspflichten oder Betroffenenrechte (Auskunft, Löschung). Gesamt 4 Punkte.","typ":"absatz"}],"operator_id":"operator.beschreiben","pruefungszuordnung":{"berufe":["FIDP"],"teil":"AP2"},"punkte":4,"punkterahmen":{"max":4,"min":4},"quellen":["ap2-fidp-2024-sommer-fdp2-a04-c"]},{"artefakt_id":"artefakt.freitextantwort","aufgabe":[{"text":"In einem Verwaltungsgebäude einer Stadtwerke-Tochter sollen elektronische Zutrittskarten künftig lückenlos protokollieren, welcher Beschäftigte wann welchen Raum betritt. Die Personalabteilung möchte diese Bewegungsdaten zusätzlich nutzen, um tägliche Anwesenheitszeiten zu kontrollieren und Rückschlüsse auf die Pausengestaltung einzelner Mitarbeitender zu ziehen. Beschreiben Sie zwei Aspekte, die bei dieser geplanten Auswertung aus datenschutzrechtlicher Sicht zu berücksichtigen sind.","typ":"absatz"}],"beispiel_id":"bsp-datenschutz-beschreiben-freitextantwort-03","freigabeart":"maschinell","loesung":[{"text":"Erwartet werden zwei voneinander unabhängige, datenschutzrechtlich tragfähige Aspekte (je 2 Punkte, insgesamt 4 Punkte). Fachlich gleichwertige Antworten sind anzuerkennen.","typ":"absatz"},{"text":"Aspekt 1 (2 P.): Die Protokolldaten sind personenbezogene Beschäftigtendaten; ihre Nutzung zur Anwesenheits- und Verhaltenskontrolle stellt eine Zweckänderung gegenüber der reinen Zutrittssicherung dar und ist ohne eigene Rechtsgrundlage sowie Verhältnismäßigkeitsprüfung unzulässig (1 P. Personenbezug/Zweckänderung erkannt, 1 P. Konsequenz/Verhältnismäßigkeit).","typ":"absatz"},{"text":"Aspekt 2 (2 P.): Transparenz- und Informationspflicht gegenüber den Beschäftigten sowie Datensparsamkeit/Zweckbindung; eine heimliche oder lückenlose Auswertung ist unzulässig, der Zweck ist eng zu begrenzen (1 P. Grundsatz benannt, 1 P. konkrete Konsequenz).","typ":"absatz"},{"text":"Alternativ bewertbar: Beteiligung/Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats; Speicherbegrenzung mit Löschfristen für die Bewegungsdaten.","typ":"absatz"}],"operator_id":"operator.beschreiben","pruefungszuordnung":{"berufe":["FIDP"],"teil":"AP2"},"punkte":4,"punkterahmen":{"max":4,"min":4},"quellen":["ap2-fidp-2024-sommer-fdp2-a04-c"]},{"artefakt_id":"artefakt.freitextantwort","aufgabe":[{"text":"Ein mittelständisches Softwarehaus entwickelt für eine Fitnessstudio-Kette eine mobile Trainings-App. Registrierte Mitglieder geben in der Anwendung ihr Körpergewicht, ihren Ruhepuls sowie ihre absolvierten Trainingszeiten ein. Diese Angaben werden dauerhaft auf einem Server des Softwarehauses gespeichert und zur Auswertung individueller Trainingsfortschritte genutzt. Die Geschäftsführung plant zusätzlich, die gesammelten Werte an einen externen Sportartikelhersteller weiterzugeben.","typ":"absatz"},{"text":"Erläutern Sie zwei datenschutzrechtliche Aspekte, die bei der beschriebenen Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten zu beachten sind. Gehen Sie dabei jeweils darauf ein, warum der genannte Aspekt für den Schutz der betroffenen Mitglieder von Bedeutung ist.","typ":"absatz"}],"beispiel_id":"bsp-datenschutz-erlaeutern-freitextantwort-01","freigabeart":"maschinell","loesung":[{"text":"Erwartet werden zwei nachvollziehbar erläuterte Aspekte (je 3 Punkte). Abweichende, fachlich tragfähige Antworten sind möglich. Beispiele:","typ":"absatz"},{"text":"1) Besondere Kategorien personenbezogener Daten: Ruhepuls und Gewicht sind Gesundheitsdaten, deren Verarbeitung besonders geschützt ist und regelmäßig eine ausdrückliche Einwilligung der Mitglieder voraussetzt (2 P.); Bedeutung: höheres Missbrauchs- und Diskriminierungsrisiko bei solchen Daten (1 P.).","typ":"absatz"},{"text":"2) Zweckbindung und Einwilligung bei Weitergabe: Die Daten dürfen nur für den ursprünglichen Zweck (Trainingsauswertung) genutzt werden; eine Weitergabe an den Sportartikelhersteller erfordert eine eigene Rechtsgrundlage bzw. Einwilligung (2 P.); Bedeutung: Mitglieder behalten Kontrolle über ihre Daten (1 P.).","typ":"absatz"},{"text":"Weitere anerkennbare Aspekte: Datensparsamkeit, Löschfristen/Speicherbegrenzung, Transparenz-/Informationspflicht. Je vollständig erläutertem Aspekt 3 Punkte, insgesamt 6 Punkte.","typ":"absatz"}],"operator_id":"operator.erlaeutern","pruefungszuordnung":{"berufe":["FIAE"],"teil":"AP2"},"punkte":6,"punkterahmen":{"max":6,"min":6},"quellen":["ap2-fiae-2025-winter-ae1-a03-b-bb"]},{"artefakt_id":"artefakt.freitextantwort","aufgabe":[{"text":"Die Softwareagentur helvra digital entwickelt für eine Fitnessstudio-Kette eine Mitglieder-App. Über die App sollen sich Kundinnen und Kunden registrieren, Trainingszeiten buchen und Bonuspunkte sammeln. Bei der Registrierung werden Name, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Zahlungsdaten sowie Angaben zu persönlichen Trainingszielen erfasst. Zusätzlich möchte der Auftraggeber das Buchungs- und Bewegungsverhalten der Mitglieder dauerhaft auswerten, um individuelle Trainingsempfehlungen anzuzeigen. Sie sind als Entwicklerin bzw. Entwickler in das Projekt eingebunden und sollen die Verarbeitung dieser personenbezogenen Kundendaten datenschutzkonform gestalten.","typ":"absatz"},{"text":"Erläutern Sie zwei Aspekte, die bei der beschriebenen Verarbeitung der personenbezogenen Kundendaten aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beachten sind.","typ":"absatz"}],"beispiel_id":"bsp-datenschutz-erlaeutern-freitextantwort-02","freigabeart":"maschinell","loesung":[{"text":"Zwei nachvollziehbar erläuterte, voneinander unabhängige datenschutzrechtliche Aspekte zu je 3 Punkten (je 1,5 Punkte Benennung, je 1,5 Punkte tragfähige Erläuterung am Szenario). Fachlich gleichwertige einzelne Aspekte sind anzuerkennen; kein erschöpfender Katalog gefordert. Erwartet werden z. B.:\n- Rechtsgrundlage/Einwilligung: Die Verarbeitung personenbezogener Daten benötigt eine Rechtsgrundlage; die zusätzliche Auswertung des Verhaltens für Empfehlungen stützt sich regelmäßig auf eine freiwillige, informierte und widerrufbare Einwilligung.\n- Datenminimierung/Zweckbindung: Es dürfen nur die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Daten erhoben und verwendet werden; die Daten dürfen nicht zweckfremd weiterverwendet werden.\nGleichwertig anerkennbar sind u. a.: Transparenz-/Informationspflichten gegenüber den Kunden, Betroffenenrechte (Auskunft, Löschung), technisch-organisatorische Absicherung der Zahlungs- und Kundendaten, Speicherbegrenzung. Rein wirtschaftliche oder mitbestimmungsrechtliche Argumente werden nicht bepunktet.","typ":"absatz"}],"operator_id":"operator.erlaeutern","pruefungszuordnung":{"berufe":["FIAE"],"teil":"AP2"},"punkte":6,"punkterahmen":{"max":6,"min":6},"quellen":["ap2-fiae-2025-winter-ae1-a03-b-bb"]},{"artefakt_id":"artefakt.freitextantwort","aufgabe":[{"text":"Die Vitalio Software GmbH entwickelt für ein Fitnessstudio eine mobile Anwendung. Über die App erfassen registrierte Mitglieder freiwillig ihr Körpergewicht, ihren Ruhepuls sowie absolvierte Trainingseinheiten, damit die App individuelle Trainingspläne berechnet. Diese Angaben werden auf Servern des Unternehmens gespeichert und dauerhaft dem jeweiligen Nutzerkonto zugeordnet. In der Konzeptionsphase klären Sie mit dem Projektteam, unter welchen Bedingungen die geplante Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten überhaupt zulässig ist. Erläutern Sie zwei voneinander unabhängige datenschutzrechtliche Aspekte, die die Vitalio Software GmbH bei der Verarbeitung dieser Daten beachten muss. Gehen Sie dabei je Aspekt darauf ein, worin er besteht und weshalb er für dieses konkrete Vorhaben bedeutsam ist.","typ":"absatz"}],"beispiel_id":"bsp-datenschutz-erlaeutern-freitextantwort-03","freigabeart":"maschinell","loesung":[{"text":"Erwartet werden zwei voneinander unabhängige, jeweils erläuterte datenschutzrechtliche Aspekte (je 3 Punkte: 1 Punkt für das zutreffende Benennen des Aspekts, 2 Punkte für eine nachvollziehbare, auf das Vorhaben bezogene Erläuterung). Fachlich gleichwertige Aspekte sind anzuerkennen; ein erschöpfender Katalog ist nicht zu fordern. Beispiele: (1) Rechtsgrundlage/Einwilligung: Gesundheitsbezogene Daten wie Gewicht und Ruhepuls zählen zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten; ihre Verarbeitung ist grundsätzlich nur mit ausdrücklicher, freiwilliger Einwilligung der betroffenen Person zulässig. (2) Zweckbindung und Datenminimierung: Es dürfen nur die für den festgelegten Zweck (Trainingsplan) erforderlichen Daten erhoben und nur hierfür verwendet werden, keine dauerhafte Vorratsspeicherung ohne Notwendigkeit. Weitere anerkennbare Aspekte: Informations-/Transparenzpflicht gegenüber den Nutzern, technisch-organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit, Betroffenenrechte (Auskunft, Löschung). Hinweis für die Korrektur: Eine bloße Information der Nutzer ist ein eigenständiger, anrechenbarer Aspekt (Transparenzpflicht), ersetzt aber keine tragfähige Rechtsgrundlage und darf nicht als solche gewertet werden. Zwei inhaltlich deckungsgleiche Nennungen zählen nur einmal.","typ":"absatz"}],"operator_id":"operator.erlaeutern","pruefungszuordnung":{"berufe":["FIAE"],"teil":"AP2"},"punkte":6,"punkterahmen":{"max":6,"min":6},"quellen":["ap2-fiae-2025-winter-ae1-a03-b-bb"]},{"artefakt_id":"artefakt.freitextantwort","aufgabe":[{"text":"In einer physiotherapeutischen Praxis liegen die Therapieakten mit Diagnosen auf einem gemeinsamen Netzlaufwerk. Zwei Prüfbefunde liegen vor: (1) Auch Empfangskräfte ohne Behandlungsbezug können sämtliche Akten lesen; ein Berechtigungskonzept fehlt. (2) Für die laufende Behandlung ist die Verarbeitung der Gesundheitsdaten grundsätzlich erforderlich. Fällen Sie auf dieser Grundlage genau ein datenschutzrechtliches Gesamturteil und formulieren Sie genau eine Abwägung, die beide Prüfbefunde auf Ihr Urteil bezieht.","typ":"absatz"}],"beispiel_id":"bsp-datenschutz-beurteilen-freitextantwort-01","freigabeart":"maschinell","loesung":[{"text":"Gesamturteil (1 Punkt): Der konkrete organisatorische Umgang ist in dieser Form datenschutzrechtlich unzulässig; der uneingeschränkte Lesezugriff ist durch ein rollenbasiertes Berechtigungskonzept auf Personen mit Behandlungsbezug zu beschränken. Gleichwertige klare Urteile (z. B. \"so nicht zulässig\") sind anzuerkennen.\nAbwägung (1 Punkt): Zwar ist die Verarbeitung der Gesundheitsdaten für die Behandlung erforderlich und damit dem Grunde nach zulässig (Befund 2), doch der offene Lesezugriff auch für Personen ohne Behandlungsbezug widerspricht Erforderlichkeit und Zugriffsbeschränkung (Befund 1); da besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffen sind, überwiegt der Schutzbedarf, sodass der offene Zugriff unzulässig ist. Fachlich gleichwertige Abwägungen mit Bezug auf beide Befunde werden anerkannt.","typ":"absatz"}],"operator_id":"operator.beurteilen","pruefungszuordnung":{"berufe":["FIDP"],"teil":"AP2"},"punkte":2,"punkterahmen":{"max":2,"min":2},"quellen":["ap2-fidp-2025-sommer-fdp1-a03-e"]},{"artefakt_id":"artefakt.freitextantwort","aufgabe":[{"text":"Eine psychotherapeutische Praxis legt ihre Sitzungsnotizen in einem Cloud-Speicher ab, dessen Server in einem Drittland ohne angemessenes Schutzniveau stehen. Zwei Prüfbefunde liegen vor: Für die Übermittlung in das Drittland fehlen geeignete Garantien, und das gesamte Team greift über einen gemeinsamen Zugang ohne persönliche Anmeldung zu. Fällen Sie ein klares datenschutzrechtliches Gesamturteil und wägen Sie beide Prüfbefunde darauf hin ab.","typ":"absatz"}],"beispiel_id":"bsp-datenschutz-beurteilen-freitextantwort-02","freigabeart":"maschinell","loesung":[{"text":"Gesamturteil (1 P.): Der Umgang ist datenschutzrechtlich unzulässig. Abwägung (1 P.): Sitzungsnotizen sind besonders schützenswerte Gesundheitsdaten; die Drittlandübermittlung ohne geeignete Garantien ist rechtswidrig, und der gemeinsame Zugang verhindert eine wirksame Zugriffskontrolle und Nachvollziehbarkeit – beide Befunde tragen gemeinsam das ablehnende Urteil. Fachlich gleichwertige Antworten sind anzuerkennen.","typ":"absatz"}],"operator_id":"operator.beurteilen","pruefungszuordnung":{"berufe":["FIDP"],"teil":"AP2"},"punkte":2,"punkterahmen":{"max":2,"min":2},"quellen":["ap2-fidp-2025-sommer-fdp1-a03-e"]},{"artefakt_id":"artefakt.freitextantwort","aufgabe":[{"text":"Die IT-Abteilung eines Krankenhauses kopiert die Produktivdatenbank mit Patientendaten in eine Testumgebung für ein neues Modul. Zwei Prüfbefunde liegen vor: (1) Die Kopie enthält Klarnamen und Diagnosen realer Patientinnen; für den bloßen Test sind Klardaten nicht erforderlich. (2) Ein gleichwertiger Test wäre mit pseudonymisierten oder synthetischen Datensätzen möglich. Fällen Sie genau ein datenschutzrechtliches Gesamturteil und formulieren Sie genau eine Abwägung, die beide Prüfbefunde auf Ihr Urteil bezieht.","typ":"absatz"}],"beispiel_id":"bsp-datenschutz-beurteilen-freitextantwort-03","freigabeart":"maschinell","loesung":[{"text":"Gesamturteil (1 Punkt): Der Umgang ist datenschutzrechtlich unzulässig; echte Gesundheitsdaten dürfen so nicht in die Testumgebung übernommen werden, stattdessen sind pseudonymisierte oder synthetische Daten zu verwenden. Gleichwertige klare Urteile sind anzuerkennen.\nAbwägung (1 Punkt): Die Modulentwicklung ist ein legitimer Zweck, doch die Verarbeitung realer Klardaten ist hierfür nicht erforderlich, weil die Klardaten für den Test nicht benötigt werden (Befund 1) und ein gleichwertiger Test mit pseudonymisierten oder synthetischen Datensätzen möglich ist (Befund 2); wegen der gebotenen Datenminimierung und der besonderen Schutzbedürftigkeit von Gesundheitsdaten überwiegt der Schutzbedarf, sodass die Übernahme unzulässig ist. Fachlich gleichwertige Abwägungen, die beide Befunde einbeziehen, werden anerkannt.","typ":"absatz"}],"operator_id":"operator.beurteilen","pruefungszuordnung":{"berufe":["FIDP"],"teil":"AP2"},"punkte":2,"punkterahmen":{"max":2,"min":2},"quellen":["ap2-fidp-2025-sommer-fdp1-a03-e"]},{"artefakt_id":"artefakt.freitextantwort","aufgabe":[{"text":"Eine Physiotherapiepraxis hat Behandlungsdaten ihrer Patientinnen und Patienten ausschließlich zur Durchführung der Therapie erhoben. Die Praxisleitung möchte diese Gesundheitsdaten nun an einen Werbepartner weitergeben, damit dieser den Betroffenen Wellnessprodukte anbietet. Eine Einwilligung der Patientinnen und Patienten in eine werbliche Nutzung liegt nicht vor. Diese Weitergabe ist aus datenschutzrechtlicher Sicht unzulässig. Begründen Sie dieses vorgegebene Urteil mit genau zwei eigenständigen datenschutzrechtlichen Gründen.","typ":"absatz"}],"beispiel_id":"bsp-datenschutz-begruenden-freitextantwort-01","freigabeart":"maschinell","loesung":[{"text":"Das Urteil (unzulässig) ist vorgegeben und wird nicht bewertet. Zwei eigenständige, szenariogebundene Gründe zu je 1 Punkt (insgesamt 2 Punkte):\n(1) 1 P – Fehlende Rechtsgrundlage: Für die Weitergabe zu Werbezwecken liegt laut Szenario keine Einwilligung vor; die Nutzung besonderer Kategorien (Gesundheitsdaten) für Werbung ist ohne einschlägige Erlaubnis unzulässig.\n(2) 1 P – Verstoß gegen die Zweckbindung: Die Daten wurden ausdrücklich nur zur Durchführung der Therapie erhoben; die werbliche Weitergabe ist ein damit unvereinbarer neuer Zweck.\nJeder Grund muss das Urteil eigenständig tragen. Fachlich gleichwertige Formulierungen sind anzuerkennen. Die bloße Einstufung als Gesundheitsdaten ohne Bezug auf die fehlende Einwilligung bzw. den Zweckwechsel genügt nicht.","typ":"absatz"}],"operator_id":"operator.begruenden","pruefungszuordnung":{"berufe":["FIDP"],"teil":"AP2"},"punkte":2,"punkterahmen":{"max":2,"min":2},"quellen":["ap2-fidp-2025-sommer-fdp1-a03-e"]},{"artefakt_id":"artefakt.freitextantwort","aufgabe":[{"text":"Ein IT-Administrator eines Krankenhauses kopiert Patientenakten mit Gesundheitsdaten auf einen privaten USB-Stick, um abends zu Hause weiterzuarbeiten. Die Übertragung erfolgt unverschlüsselt, und das private Endgerät ist vom Arbeitgeber weder verwaltet noch für die Verarbeitung solcher Daten freigegeben. Dieses Vorgehen ist aus datenschutzrechtlicher Sicht unzulässig. Begründen Sie dieses vorgegebene Urteil mit genau zwei eigenständigen datenschutzrechtlichen Gründen.","typ":"absatz"}],"beispiel_id":"bsp-datenschutz-begruenden-freitextantwort-02","freigabeart":"maschinell","loesung":[{"text":"Das Urteil (unzulässig) ist vorgegeben und wird nicht bewertet. Zwei eigenständige, szenariogebundene Gründe zu je 1 Punkt (insgesamt 2 Punkte):\n(1) 1 P – Fehlender technischer Schutz: Die im Szenario ausdrücklich unverschlüsselte Übertragung sensibler Gesundheitsdaten verletzt die gebotenen technischen Schutzmaßnahmen und gefährdet die Vertraulichkeit.\n(2) 1 P – Nicht freigegebener Kanal/Gerät: Das laut Szenario weder verwaltete noch freigegebene private Endgerät entzieht die Daten der Kontrolle des Verantwortlichen; die Verarbeitung auf diesem nicht autorisierten Gerät ist unzulässig. Beide Gründe müssen das Urteil je eigenständig tragen. Fachlich gleichwertige Formulierungen sind anzuerkennen; nicht zugesicherte Annahmen (z. B. fehlende Protokollierung) werden nicht bewertet.","typ":"absatz"}],"operator_id":"operator.begruenden","pruefungszuordnung":{"berufe":["FIDP"],"teil":"AP2"},"punkte":2,"punkterahmen":{"max":2,"min":2},"quellen":["ap2-fidp-2025-sommer-fdp1-a03-e"]},{"artefakt_id":"artefakt.freitextantwort","aufgabe":[{"text":"Eine Zahnarztpraxis veröffentlicht auf ihrem Social-Media-Kanal Vorher-Nachher-Fotos von Behandlungen. Auf den Bildern sind die betroffenen Patientinnen und Patienten eindeutig erkennbar. Die Fotos wurden ausschließlich zur Behandlungsdokumentation angefertigt; eine Einwilligung in eine Veröffentlichung liegt nicht vor. Diese Veröffentlichung ist aus datenschutzrechtlicher Sicht unzulässig. Begründen Sie dieses vorgegebene Urteil mit genau zwei eigenständigen datenschutzrechtlichen Gründen.","typ":"absatz"}],"beispiel_id":"bsp-datenschutz-begruenden-freitextantwort-03","freigabeart":"maschinell","loesung":[{"text":"Das Urteil (unzulässig) ist vorgegeben und wird nicht bewertet. Zwei eigenständige, szenariogebundene Gründe zu je 1 Punkt (insgesamt 2 Punkte):\n(1) 1 P – Fehlende Einwilligung: Für die Veröffentlichung der eindeutig erkennbaren Betroffenen liegt laut Szenario keine Einwilligung vor; ohne Rechtsgrundlage ist die Offenlegung dieser Gesundheitsdaten unzulässig.\n(2) 1 P – Verstoß gegen die Zweckbindung: Die Fotos wurden ausdrücklich nur zur Behandlungsdokumentation angefertigt; die öffentliche Verbreitung ist ein damit unvereinbarer neuer Zweck.\nJeder Grund muss das Urteil eigenständig tragen. Fachlich gleichwertige Formulierungen sind anzuerkennen; die bloße Einstufung als Gesundheitsdaten ohne Bezug auf die fehlende Einwilligung bzw. den Zweckwechsel genügt nicht.","typ":"absatz"}],"operator_id":"operator.begruenden","pruefungszuordnung":{"berufe":["FIDP"],"teil":"AP2"},"punkte":2,"punkterahmen":{"max":2,"min":2},"quellen":["ap2-fidp-2025-sommer-fdp1-a03-e"]}],"konzept_id":"fachkonzept.datenschutz","schema_version":3}